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European Union

Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH)

  • EU-Institution
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Überblick

Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) legt das EU-Recht aus und gewährleistet damit, dass es in allen EU-Ländern auf die gleiche Weise angewendet wird. Außerdem entscheidet er in Rechtsstreiten zwischen nationalen Regierungen und EU-Institutionen.

Außerdem kann der Gerichtshof in bestimmten Fällen von Privatpersonen, Unternehmen oder Organisationen befasst werden, wenn diese der Auffassung sind, dass eine EU-Institution ihre Rechte verletzt hat.

Tätigkeiten des EuGH

Der EuGH fällt Urteile in Rechtssachen, mit denen er befasst wird. Die häufigsten Rechtssachen sind:

  • Auslegung des Rechts (Vorabentscheidungen): Nationale Gerichte in den EU-Ländern müssen gewährleisten, dass das EU-Recht korrekt angewendet wird, doch die Auslegungen der Gerichte der einzelnen Länder stimmen nicht immer überein. Hat ein nationales Gericht Zweifel bezüglich der Auslegung oder Gültigkeit einer EU-Rechtsvorschrift, kann es den EuGH um Klärung bitten. In gleicher Weise kann überprüft werden, ob ein nationales Gesetz oder eine Verwaltungspraxis mit dem EU-Recht übereinstimmt.
  • Durchsetzung des Rechts (Vertragsverletzung): Wendet ein EU-Land das EU-Recht nicht an, können andere EU-Länder oder die Europäische Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren einleiten. Wenn sich herausstellt, dass das Land im Unrecht ist, muss es den Missstand sofort beheben, anderenfalls wird es in einem zweiten Verfahren eventuell zu einem Bußgeld verurteilt.
  • Annullierung von EU-Rechtsakten (Nichtigkeitsklagen): Besteht Grund zu der Annahme, dass ein EU-Rechtsakt gegen die EU-Verträge oder die Grundrechte verstößt, können die EU-Länder, der Rat der EU, die Europäische Kommission oder (in einigen Fällen) das Europäische Parlament eine Nichtigkeitsklage einreichen.
    Einzelpersonen können dem Gericht ebenfalls eine Nichtigkeitsklage vorlegen, um einen EU-Rechtsakt zu annullieren, der sie direkt betrifft.
  • Gewährleistung des Tätigwerdens der EU (Untätigkeitsklagen): Parlament, Rat und Kommission müssen zu bestimmten Gelegenheiten Entscheidungen treffen. Versäumen sie dies, können die EU-Länder, andere EU-Institutionen oder (unter bestimmten Umständen) auch Einzelpersonen oder Unternehmen beim EuGH Klage einreichen.
  • Verhängung von Strafmaßnahmen gegen EU-Institutionen (Schadenersatzklagen): Privatpersonen oder Unternehmen, deren Interessen aufgrund von Handlungen oder Unterlassungen der EU oder ihrer Mitarbeitenden geschädigt wurden, können sich an den EuGH wenden.

Zusammensetzung

Der EuGH ist in zwei Gerichte untergliedert:

  • Der Gerichtshof befasst sich mit Vorabentscheidungsersuchen nationaler Gerichte, bestimmten Nichtigkeitsklagen und Berufungen.
  • Das Gericht entscheidet über Nichtigkeitsklagen von Einzelpersonen, Unternehmen und in manchen Fällen auch EU-Ländern. Es befasst sich also in der Praxis vor allem mit Wettbewerbsrecht, staatlichen Beihilfen, Handel, Landwirtschaft und Marken.

Die Richter*innen und Generalanwält*innen werden für jeweils sechs Jahre von den nationalen Regierungen einvernehmlich ernannt. Eine Wiederernennung ist zulässig. Aus ihrer Mitte wählen die Richter*innen für die Dauer von drei Jahren ihre*n Präsident*in. Eine Wiederernennung ist zulässig.

Arbeitsweise des EuGH

Jeder beim Gerichtshof anhängig gewordenen Rechtssache wird ein*e Richter*in als Berichterstatter*in sowie ein*e Generalanwält*in zugewiesen. Die Rechtssachen werden in zwei Phasen bearbeitet:

  • Schriftliches Verfahren
    • Alle beteiligten Parteien legen dem Gericht eine schriftliche Erklärung vor. Bemerkungen dazu können auch von nationalen Behörden, EU-Institutionen und in manchen Fällen Einzelpersonen beigebracht werden.
    • Die/Der Berichterstatter*in fasst sämtliche Eingaben in einem Bericht zusammen, der in der Generalversammlung des Gerichts erörtert wird. Dort wird beschlossen,
      • wie viele Richter*innen mit dem Fall befasst werden: drei, fünf oder 15 (das gesamte Gericht), je nach Bedeutung und Komplexität der Rechtssache. Die meisten Fälle werden von fünf Richter*innen behandelt; das gesamte Gericht wird nur äußerst selten befasst;
      • ob eine Anhörung (mündliche Verhandlung) stattfinden muss und ob eine offizielle Stellungnahme der/des Generalanwält*in erforderlich ist.
  • Mündliche Verhandlungöffentliche Anhörung
    • Die Anwält*innen beider Parteien tragen den Richter*innen und der/dem Generalanwält*in ihre Ausführungen vor. Letztere können Fragen stellen.
    • Hat das Gericht beschlossen, dass eine Stellungnahme der/des Generalanwält*in erforderlich ist, wird diese einige Wochen vor der Anhörung vorgelegt.
    • Anschließend beraten sich die Richter*innen und erlassen ihr Urteil.
  • Das Verfahren des Gerichts ist ähnlich, außer dass meist nur drei Richter*innen befasst werden und die Stellungnahme einer/eines Generalanwält*in entfällt.

Der EuGH und Sie

Falls Sie als Einzelperson oder als Unternehmen infolge von Handlungen oder Unterlassungen einer EU-Institution oder ihrer Mitarbeitenden Schaden erlitten haben, können Sie auf zweierlei Wegen Klage einreichen:

  • indirekt über nationale Gerichte (die Ihre Klage gegebenenfalls an den Gerichtshof weiterleiten) oder
  • direkt vor dem Gericht, wenn Sie durch einen Beschluss einer EU-Institution direkt und als Einzelperson betroffen sind.

Wenn Sie der Auffassung sind, dass die Behörden eines Landes EU-Recht verletzt haben, müssen Sie das offizielle Beschwerdeverfahren einhalten.

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Siehe auch

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Website
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Fax
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