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Wahlen und Ernennungen für EU-Institutionen

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Grundsätze

Verträge

In den Gründungsverträgen der Europäischen Union ist verankert, dass die Wahlverfahren und die Auswahl von Führungskräften für die wichtigsten EU-Institutionen transparent und demokratisch durchgeführt werden müssen.

Die EU-Verträge – der Vertrag über die Europäische Union und der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union – bilden den allgemeinen operativen Rahmen für die wichtigsten Institutionen der EU und legen fest, dass die Arbeitsweise der Union auf der repräsentativen Demokratie beruht.

Im Vertrag über die Europäische Union ist Folgendes klar geregelt:

  • Die Bürger*innen sind auf EU-Ebene unmittelbar im Europäischen Parlament vertreten.
  • Die EU-Länder sind auf zweierlei Weise vertreten:
    • im Europäischen Rat durch ihre Staats- und Regierungschefs,
    • im Rat der Europäischen Union durch ihre Regierungen („die ihrerseits in demokratischer Weise gegenüber ihrem nationalen Parlament oder gegenüber ihren Bürgerinnen und Bürgern Rechenschaft ablegen müssen“).

Mit dem Vertrag von Lissabon (2007) wurden einige wichtige Änderungen eingeführt – darunter zum Beispiel die Schaffung eines ständigen, hauptamtlichen Präsidenten für den Europäischen Rat sowie die Stärkung der Rolle und der Kompetenzen des Europäischen Parlaments.

Vertretung

Die EU-Bürger*innen stehen im Mittelpunkt des demokratischen Prozesses der EU und haben alle das Recht, an den Wahlen zum Europäischen Parlament teilzunehmen.

Ebenso wie sie sich in ihren eigenen Ländern durch ihre Stimmabgabe bei nationalen Wahlen Gehör verschaffen, beeinflussen sie auch direkt oder indirekt die Wahlen und Ernennungen auf EU-Ebene.

Das Europäische Parlament, der Europäische Rat und der Rat der EU setzen sich jeweils aus gewählten Vertretern bzw. Vertreterinnen und Regierungsmitgliedern aus jedem EU-Land zusammen.

Dabei bildet die EU die parlamentarischen Kontrollprozesse ihrer 27 Mitgliedsdemokratien weitgehend in ihrem eigenen demokratischen Regierungssystem ab. Die Europäische Kommission benötigt zum Beispiel das ausdrückliche Vertrauen des Europäischen Parlaments, um zu Beginn ihrer Amtszeit formell ins Amt zu kommen.

Verwaltung

Wie alle Regierungen weltweit wird auch die EU-Exekutive bei ihren Aufgaben von einem öffentlichen Dienst unterstützt, zu dem alle EU-Bürger*innen über Einstellungsausschreibungen des Europäischen Amtes für Personalauswahl Zugang haben.

 

EU-Institutionen

Die EU-Institutionen haben unterschiedliche Auswahlverfahren für ihre Führungskräfte.

Europäisches Parlament

Zusammensetzung: derzeit 705 Mitglieder des Europäischen Parlaments (MdEP), die von den Bürgerinnen und Bürgern der EU direkt gewählt werden, und zwar weitgehend nach den nationalen Wahlgesetzen und Traditionen in jedem EU-Land.

Die Mitglieder des Europäischen Parlaments können sich entsprechend ihrer politischen Einstellung Fraktionen innerhalb des Parlaments anschließen. Diejenigen, die das nicht tun, werden als „fraktionslose“ Abgeordnete bezeichnet.

Die EU-Bürger*innen wählen alle fünf Jahre ein neues Europäisches Parlament. Die nächste Europawahl findet vom 6. bis zum 9. Juni 2024 statt.

Funktion: Als „Mitgesetzgeber“ entscheidet das Europäische Parlament über neue Gesetze, die von der Europäischen Kommission vorgeschlagen werden. In den meisten Fragen ist es gleichberechtigt mit dem Rat der EU. Es stimmt auch über neue Handelsabkommen ab und kontrolliert die EU-Institutionen sowie die Verwendung des EU-Haushalts. Es erhält Unterstützung durch eine eigene Verwaltung, die sich aus Beamten zusammensetzt.

Ernennungsbefugnisse

  • Wählt selbst die/den Präsidentin/Präsidenten
    • Amt wird für eine Amtszeit von 2,5 Jahren ausgeübt und kann einmal verlängert werden
    • wird von den Fraktionen oder von mindestens 38 Mitgliedern des Europäischen Parlaments vorgeschlagen
    • Wahl erfolgt in geheimer Abstimmung
    • maximal 4 Wahlgänge
    • Kandidat*in muss die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten, d. h. 50 % plus eine Stimme.
  • Wählt eigene Vizepräsidentinnen und ‑präsidenten, Quästoren, Vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende der Ausschüsse und Delegationen
  • Wählt den Präsidenten oder die Präsidentin der Europäischen Kommission
    • Das Parlament muss den vom Europäischen Rat vorgeschlagenen neuen Präsidenten oder die neue Präsidentin der Europäischen Kommission mit absoluter Mehrheit (die Hälfte aller Mitglieder des Europäischen Parlaments plus eine Stimme) bestätigen.
  • Überprüft die vorgeschlagenen Kommissionsmitglieder
    • Jedes designierte Kommissionsmitglied (vorgeschlagen vom Rat im Einvernehmen mit dem gewählten Präsidenten oder der gewählten Präsidentin der Europäischen Kommission) muss vor den parlamentarischen Ausschüssen in ihren voraussichtlichen Zuständigkeitsbereichen erscheinen.
    • Negative Beurteilungen können zum Ausscheiden eines Kandidaten oder einer Kandidatin aus dem Verfahren führen. In diesem Fall muss ein neuer Kandidat oder eine neue Kandidatin für das Amt des Kommissars/der Kommissarin zur Prüfung vorgeschlagen werden.
  • Bestätigt die Europäische Kommission (die Kommissarinnen und Kommissare, den Präsidenten bzw. die Präsidentin und den Hohen Vertreter bzw. die Hohe Vertreterin für die Außen- und Sicherheitspolitik)
    • in einem einzigen Zustimmungsvotum (sie werden dann vom Europäischen Rat offiziell ernannt)
  • Hat Aufsichts- und Kontrollbefugnisse über die anderen EU-Institutionen und zieht sie zur Rechenschaft. Es kann z. B. ein Misstrauensvotum abgeben, um die Kommission zu rügen und letztendlich zu entlassen.

Besetzung von Schlüsselpositionen im Parlament

Fraktionsbildung im Parlament

Infografik: Wahl der Präsidentin bzw. des Präsidenten des Europäischen Parlaments |

Europäischer Rat

Zusammensetzung: Staats- und Regierungschefs der EU-Länder, Präsident des Europäischen Rates und Präsidentin der Europäischen Kommission. Unterstützung durch eine eigene Verwaltung, die sich aus Beamten zusammensetzt.

Funktion: legt die allgemeine politische Richtung und die Prioritäten der EU fest.

Ernennungsbefugnisse

  • Wählt eine eigene Präsidentin/einen eigenen Präsidenten
    • mit qualifizierter Mehrheit im Europäischen Rat (55 % der EU-Länder und 65 % der gesamten EU-Bevölkerung)
    • Amt wird für eine Amtszeit von 2,5 Jahren ausgeübt und kann einmal verlängert werden
  • Schlägt eine Kandidatin oder einen Kandidaten für die Präsidentschaft der Europäischen Kommission vor
    • mit qualifizierter Mehrheit im Europäischen Rat
    • das Amt wird für eine verlängerbare Amtszeit von 5 Jahren ausgeübt
    • der vom Europäischen Rat vorgeschlagene Kandidat bzw. die vorgeschlagene Kandidatin muss von einer Mehrheit im Europäischen Parlament bestätigt werden
    • wenn das Parlament dem Kandidaten bzw. der Kandidatin nicht zustimmt, muss der Europäische Rat einen anderen Kandidaten oder eine andere Kandidatin vorschlagen. Der neue Kandidat bzw. die neue Kandidatin muss ebenfalls von einer Mehrheit im Europäischen Parlament bestätigt werden.
  • Ernennt den Hohen Vertreter bzw. die Hohe Vertreterin für die Außen- und Sicherheitspolitik (zuständig für die Außenpolitik der EU („Auswärtiger Dienst“) und gleichzeitig Vizepräsident*in der Europäischen Kommission)
    • mit qualifizierter Mehrheit, im Einvernehmen mit dem Präsidenten bzw. der Präsidentin der Europäischen Kommission
    • für eine Amtszeit von 5 Jahren
  • Ernennt die Europäische Kommission (die Kommissarinnen und Kommissare, den Präsidenten bzw. die Präsidentin und den Hohen Vertreter bzw. die Hohe Vertreterin für die Außen- und Sicherheitspolitik)
  • Ernennt das Direktorium der Europäischen Zentralbank (EZB)
    • Das Direktorium besteht aus 6 Mitgliedern: EZB-Präsident*in, Vizepräsident*in + 4 weitere Mitglieder
    • Ernennung erfolgt auf Empfehlung des Rates an den Europäischen Rat, nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des EZB-Rates
    • Bestätigung der Ernennung mit qualifizierter Mehrheit im Europäischen Rat

Aufgaben des Präsidenten bzw. der Präsidentin des Europäischen Rates

Aufgaben des Rates bei Ernennungen in Führungspositionen

Nominierungsverfahren für die neuen Führungsspitzen der EU-Organe im Jahr 2019

Infografik – Wahl des Präsidenten bzw. der Präsidentin der Europäischen Kommission

Infografik – Ernennung des EZB-Direktoriums

EU-Prioritäten für 2019–2024

Rat der Europäischen Union

Zusammensetzung: Regelmäßige Treffen von Regierungsministerinnen und -ministern aus jedem EU-Land, je nach zur Diskussion stehendem Politikbereich. Steht beispielsweise die Agrarpolitik auf der Tagesordnung, nehmen die Landwirtschaftsminister der einzelnen Länder an den Treffen teil.

Unterstützt von der Ratsverwaltung, die sich aus Beamten zusammensetzt.

Funktion: Die Ministerinnen und Minister vertreten die Ansichten der Regierungen der EU-Mitgliedsstaaten und treffen sich, um EU-Gesetze zu erörtern und zu verabschieden und die EU-Politik zu koordinieren.

Leitung

Der Rat der Europäischen Union hat keinen eigenen Präsidenten. Stattdessen wird er von einer „Präsidentschaft“ geleitet, die alle sechs Monate unter den EU-Ländern rotiert.

Die einzige Ausnahme ist der Bereich der Außen- und Sicherheitspolitik – dieser wird von einem ständigen Beamten/einer ständigen Beamtin, dem Hohen Vertreter bzw. der Hohen Vertreterin, geleitet und vom Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) unterstützt.

Konstellationen

Der Rat der Europäischen Union ist eine einzige juristische Person, aber er tagt in zehn verschiedenen „Konstellationen“, je nach behandeltem Thema. Die Präsidentschaft führt den Vorsitz bei den Sitzungen, die auf jeder Ebene des Rates der EU stattfinden. Ihre Aufgabe ist es, die Kontinuität der Arbeit der EU in diesem Forum zu gewährleisten.

Das EU-Land, das die Präsidentschaft innehat, arbeitet eng mit den beiden Ländern zusammen, die nach ihm den Vorsitz innehaben werden. Diese Dreiergruppen, die sogenannten „Trios“, erstellen eine gemeinsame Agenda, die die wichtigsten Themen abdeckt, mit denen sich der Rat der EU über einen Zeitraum von 18 Monaten befassen wird. Auf der Grundlage der vereinbarten Agenda legt jedes Land sein eigenes, detaillierteres Arbeitsprogramm für die nächsten sechs Monate fest, das bei Übernahme der Ratspräsidentschaft umgesetzt wird.

Der Europäische Rat und der Rat der Europäischen Union werden durch das Generalsekretariat des Rates unterstützt.

Entscheidungsfindung im Rat der Europäischen Union

Mehr zur EU-Ratspräsidentschaft

Aktuelle Präsidentschaft des Rates der Europäischen Union.

Europäische Kommission

Zusammensetzung: Die 27 Mitglieder aus den einzelnen EU-Mitgliedstaaten, darunter der/die Präsident*in, übernehmen die politische Leitung der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren. Der/die Präsident*in der Kommission überträgt jedem Kommissionsmitglied die Verantwortung für einen bestimmten Politikbereich. Sie werden von einem öffentlichen Dienst unterstützt.

Funktion: politisch unabhängiges Exekutivorgan, das neue Gesetze vorschlägt, die EU-Politik gemäß den in den Verträgen festgelegten Befugnissen gestaltet, den EU-Haushalt umsetzt und das EU-Recht durchsetzt.

Leitung

Die Europäische Kommission wird von ihrer Präsidentin und den 26 Kommissarinnen und Kommissaren, je einem Mitglied pro Land, geleitet.

Kommissionpräsident*in

Der Kommissionspräsident oder die Kommissionspräsidentin wird vom Europäischen Parlament im Anschluss an die Europawahlen für eine Amtszeit von 5 Jahren gewählt.

Der Europäische Rat (Staats- und Regierungschefs der EU) schlägt dem Parlament einen Präsidentschaftskandidaten bzw. eine Kandidatin vor. Da bei der Wahl des Kandidaten oder der Kandidatin das Ergebnis der Europawahl berücksichtigt werden muss, kommt die vorgeschlagene Person in der Regel aus der größten Fraktion im Parlament.

Das Parlament muss den neuen Kommissionspräsidenten oder die neue Kommissionspräsidentin mit absoluter Mehrheit (die Hälfte aller Mitglieder des Europäischen Parlaments plus eine Stimme) bestätigen. Nach der Bestätigung ernennt der Europäische Rat den neuen Präsidenten bzw. die neue Präsidentin offiziell.

Wenn der Kandidat oder die Kandidatin die Zustimmung des Europäischen Parlaments nicht erhält, muss der Europäische Rat innerhalb eines Monats einen neuen Kandidaten oder eine neue Kandidatin vorschlagen.

Kommissionsmitglieder

Der gewählte Präsident oder die gewählte Präsidentin überträgt den Kommissionskandidaten, jeweils ein Mitglied pro EU-Land, die politischen Ressorts.

Die Kommissionsmitglieder nehmen ihre Aufgaben für die Kommission unabhängig von den nationalen Regierungen der Länder wahr, aus denen sie kommen.

Die designierten Kommissionsmitglieder müssen dann vor dem für ihr Ressort zuständigen Parlamentsausschuss erscheinen und werden auf ihre Eignung für das Amt geprüft.

Sobald alle 26 designierten Kommissionsmitglieder bestätigt worden sind (die designierten Kommissionsmitglieder können ihre Kandidatur zurückziehen, wenn sie keine positive Bewertung erhalten), müssen sie zusammen mit dem gewählten Präsidenten bzw. der gewählten Präsidentin und dem Hohen Vertreter bzw. der Hohen Vertreterin für Außen- und Sicherheitspolitik in einem einzigen Zustimmungsvotum vom Europäischen Parlament bestätigt werden.

Der Europäische Rat ernennt alle Kommissionsmitglieder formell mit qualifizierter Mehrheit in ihr jeweiliges Amt.

Ernennungsverfahren für Führungskräfte der Europäischen Kommission

Bestätigung der Europäischen Kommission durch das Parlament (Infografik)

Infografik – Wahl des Präsidenten bzw. der Präsidentin der Europäischen Kommission

Politische Führung der Europäischen Kommission

Gerichtshof der Europäischen Union

Zusammensetzung: Der Gerichtshof der Europäischen Union besteht aus zwei Gerichten:

  • Gerichtshof – entscheidet über Vorabentscheidungsersuchen von nationalen Gerichten, bestimmte Nichtigkeitsklagen, Vertragsverletzungsverfahren gegen EU-Länder wegen Nichteinhaltung des EU-Rechts und Rechtsmittel.
  • Gericht – entscheidet über Nichtigkeitsklagen von Einzelpersonen, Unternehmen und in manchen Fällen auch EU-Regierungen. In der Praxis fungiert er als allgemeines Verwaltungsgericht der EU und befasst sich mit vielen verschiedenen Bereichen des EU-Rechts, darunter Wettbewerbsrecht, staatliche Beihilfen (staatliche Subventionen), Handel, Landwirtschaft, geistiges Eigentum und restriktive Maßnahmen des Rates gegen Einzelpersonen und Nicht-EU-Länder.

Funktion: Der Gerichtshof der Europäischen Union legt das EU-Recht aus und gewährleistet damit, dass es in allen EU-Ländern auf die gleiche Weise angewendet wird. Außerdem entscheidet er in Rechtsstreiten zwischen nationalen Regierungen und EU-Institutionen. In bestimmten Fällen – wenn Privatpersonen, Unternehmen oder Organisationen der Auffassung sind, dass eine EU-Institution ihre Rechte verletzt hat – können sie den Gerichtshof damit befassen.

Mitglieder: Jede*r Richter*in und Generalanwalt/Generalanwältin wird von den Regierungen der EU-Länder einvernehmlich für eine verlängerbare Amtszeit von sechs Jahren ernannt, nachdem ein Gremium anerkannter Juristen die Eignung der Kandidatinnen und Kandidaten geprüft und eine Stellungnahme abgegeben hat. Die Richter*innen des Gerichtshofs wählen aus ihrer Mitte für die Dauer von drei Jahren einen Präsidenten oder eine Präsidentin, dessen/deren Amtszeit verlängert werden kann.

Direktorium der Europäischen Zentralbank

Das Direktorium besteht aus der Präsidentin der Bank, dem Vizepräsidenten und den vier weiteren Mitgliedern und wird vom Europäischen Rat mit qualifizierter Mehrheit ernannt.

Der Europäische Rat trifft diese Entscheidung auf Empfehlung des Rates der Europäischen Union und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des EZB-Rates (die sechs Mitglieder des Direktoriums sowie die Zentralbankpräsidenten der 19 Länder der Europäischen Währungsunion („Eurozone“)).

Infografik – Ernennung des EZB-Direktoriums

Europäischer Rechnungshof

Der Europäische Rechnungshof ist eine EU-Institution, die als Kollegialorgan mit 27 Mitgliedern arbeitet, eines aus jedem EU-Land. Die Mitglieder werden von ihren nationalen Regierungen nominiert und vom Rat der Europäischen Union nach Anhörung des Europäischen Parlaments (für eine verlängerbare Amtszeit von 6 Jahren) ernannt.

Die Mitglieder sind verpflichtet, ihre Aufgaben unabhängig von nationalen oder anderen Interessen zu erfüllen und das allgemeine Interesse der EU zu vertreten. An der Spitze des Rechnungshofs steht ein Präsident, der von den Mitgliedern aus ihrer Mitte für eine verlängerbare Amtszeit von drei Jahren gewählt wird.

Weitere Ernennungen

Wie bei den EU-Institutionen sind auch die Ernennungen auf höherer Ebene (z. B. Direktor*innen, Präsident*innen) in anderen EU-Einrichtungen durch spezifische und detaillierte Bestimmungen geregelt, die ihre Grundlage in den EU-Verträgen haben. Einige dieser Bestimmungen gelten für alle EU-Einrichtungen, bei anderen handelt es sich um interne Anforderungen für bestimmte Institutionen.

Die Exekutivdirektor*innen der dezentralen Stellen der EU werden in der Regel vom Verwaltungsrat der betreffenden Stelle auf der Grundlage einer von der Kommission erstellten Auswahlliste nach einem offenen Auswahlverfahren ernannt. Gelegentlich handelt es sich bei der Ernennungsbehörde um die Kommission oder den Rat der EU. In einigen Fällen muss sich der ausgewählte Kandidat vor seiner offiziellen Ernennung einer Anhörung durch das Europäische Parlament unterziehen.

Alle dezentralen Agenturen auf einen Blick